Inwiefern ein anderslautender Entscheid betreffend die Obhutsfrage nicht möglich sein sollte bzw. ein späterer zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallener Entscheid bezüglich Obhut unter Einbezug einer Kindesvertretung für sie nicht zu beseitigende nachteilige Folgen haben sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, genügen prozessökonomische Gründe wie die Verlängerung der Verfahrensdauer oder die Verteuerung des Verfahrens nicht, um ein Beschwerderecht zu bejahen. Solche Folgen wurden vom Gesetzgeber in Kauf genommen.