Falls das Regionalgericht entgegen ihrem Antrag im Endentscheid zum Schluss kommen sollte, die Obhut über die Kinder sei dem Kindsvater zuzuteilen, wird sie diesen Entscheid mit Berufung anfechten und dort geltend machen können, es wäre eine Kindsvertretung anzuordnen gewesen. Inwiefern ein anderslautender Entscheid betreffend die Obhutsfrage nicht möglich sein sollte bzw. ein späterer zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallener Entscheid bezüglich Obhut unter Einbezug einer Kindesvertretung für sie nicht zu beseitigende nachteilige Folgen haben sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.