Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde nicht dar, inwiefern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn vorderhand keine Kindesvertretung angeordnet wird. Falls das Regionalgericht entgegen ihrem Antrag im Endentscheid zum Schluss kommen sollte, die Obhut über die Kinder sei dem Kindsvater zuzuteilen, wird sie diesen Entscheid mit Berufung anfechten und dort geltend machen können, es wäre eine Kindsvertretung anzuordnen gewesen.