Zweck der Kindesvertretung ist es, in eherechtlichen Verfahren die Rechte der handlungsunfähigen Kinder selbständig zu wahren. Sie kann deshalb als Kindesschutzmassnahme sui generis bezeichnet werden, die verfahrensrechtlich begründet wird (vgl. zu aArt. 146 ZGB Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 148). Dem urteilsfähigen Kind wurde daher eine eigene Beschwerdemöglichkeit gegen die Nichtanordnung einer Kindesvertretung eingeräumt.