146/147 ZGB). Die blosse Verlängerung des Verfahrens oder die Erhöhung der Prozesskosten stellen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (Urteil des Kantonsgerichts Genf ACJC/111/2012 vom 26. Januar 2012 E. 2, abrufbar unter www.ge.ch > Pouvoir judicaire > filière civile > Chambre civile [Cour civile de la Cour de Justice] > Jurisprudence chambre civile). Eine solche Rechtsauffassung legt auch die Gesetzessystematik nahe: Zweck der Kindesvertretung ist es, in eherechtlichen Verfahren die Rechte der handlungsunfähigen Kinder selbständig zu wahren.