Wird der Endentscheid aufgehoben und eine Kindesvertretung gewährt, so sind diejenigen Teile des Prozesses, welche Kinderbelange im Kompetenzbereich der Kindesvertretung betreffen, zu wiederholen (JONAS SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 38 zu Art. 299 ZPO). Ist eine Wiederholung möglich, so liegt jedenfalls kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor (so im Ergebnis auch ANNETTE SPYCHER, a.a.O., N. 14 zu Art. 299 ZPO; a.M.: SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 25 zu aArt. 146/147 ZGB).