6 tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 32 zu Art. 299 ZPO, N. 35 zu Art. 299 ZPO). Wird eine Anordnung einer Kindesvertretung verweigert, so kann diese Verweigerung ebenfalls zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Wird der Endentscheid aufgehoben und eine Kindesvertretung gewährt, so sind diejenigen Teile des Prozesses, welche Kinderbelange im Kompetenzbereich der Kindesvertretung betreffen, zu wiederholen (JONAS SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 38 zu Art.