rens wiederholt werden müssten, falls der Endentscheid durch die Rechtsmittelinstanz wegen Verletzung von Bundesrecht kassiert würde (pag. 701 ff.). 10.3.3 Wird eine Kindesvertretung angeordnet, sind die Eltern durch diesen Entscheid beschwert (Kostenfolgen, Einschränkung der elterlichen Sorge; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 1). Da jedoch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Einsetzung der Kindesvertretung erst mit dem Endurteil angefochten werden (JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Kommen-