Auch aus prozessökonomischer Sicht mache es im jetzigen Verfahrensstadium Sinn, für die Kinder eine Kindesvertretung anzuordnen, damit diese das kinderpsychologische Gutachten aus der Optik des Kindeswohls kritisch überprüfen und der Gutachterin anlässlich der noch bevorstehenden Hauptverhandlung Ergänzungsfragen und entsprechende Anträge stellen könne. Ausserdem könne der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil in einer Verfahrensverzögerung und -verteuerung erblickt werden, da mit der Nichtanordnung einer Kindesvertretung wesentliche Teile des erstinstanzlichen Verfah-