Ohne Kindesvertretung bestehe die Gefahr, dass im Endentscheid Anordnungen getroffen würden, die dem Kindeswohl zuwiderlaufen und nicht leichthin rückgängig gemacht werden könnten. Auch aus prozessökonomischer Sicht mache es im jetzigen Verfahrensstadium Sinn, für die Kinder eine Kindesvertretung anzuordnen, damit diese das kinderpsychologische Gutachten aus der Optik des Kindeswohls kritisch überprüfen und der Gutachterin anlässlich der noch bevorstehenden Hauptverhandlung Ergänzungsfragen und entsprechende Anträge stellen könne.