Rechtsprechung). Eine restriktive Auslegung rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 7. November 2011 E. 2b, in: Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung [ZWR] 2012 S. 139 f.). 10.3.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, beide Elternteile würden die alleinige Obhut über die Kinder beanspruchen. Die beiden minderjährigen Kinder würden seit Herbst 2017 beim Beschwerdegegner in H.________ leben und würden dort zur Schule bzw. in den Kindergarten gehen.