8. Am 15. August 2018 liess die Beschwerdeführerin dem Obergericht ein Schreiben von Dr. med. G.________ vom 14. August 2018 zur Kenntnis zukommen (pag. 771 ff.). 9. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (siehe die nachfolgenden Erwägungen), ist das Eintreffen der Beschwerdeantwort nicht abzuwarten (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls geht der Beschwerdegegner keiner Rechte verlustig, wenn vorliegender Entscheid vor Ablauf der Beschwerdeantwortfrist und vor Eintreffen seiner Beschwerdeantwort ergeht. II.