7. Mit Verfügung vom 14. August 2018 wies das Obergericht den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung ab, mit der angefochtenen Verfügung seien keine vollstreckbaren Handlungen angeordnet worden, welche aufgeschoben werden könnten. Das Fristerstreckungsgesuch betreffend die Stellungnahme zum Gesuch um Prozesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen. Hinsichtlich der Beschwerdeantwortfrist wurde darauf hingewiesen, dass diese als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann, sie jedoch aufgrund des Fristenstillstands erst am 25. August 2018 ausläuft (pag. 767 ff.).