3. Gegen die in der Verfügung vom 17. Juli 2018 abgelehnte Kindesvertretung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (eingereicht per Secure Mail am selben Tag) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 693 ff.). Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei Ziff. 6 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Juli 2018 aufzuheben und es sei im Scheidungsverfahren CIV 16 2179 für die gemeinsamen Kinder C.________ und D.________ eine Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO, beispielsweise durch Dr. iur. F.________ anzuordnen. Eventualiter sei Ziff.