2 net. Es stehe ihr offen, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen (pag. 535). 1.4 Mit Eingabe vom 5. April 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Schreiben des Gerichtspräsidenten und erläuterte, weshalb aus ihrer Sicht eine Kindesvertretung nötig sei. Sie wies darauf hin, dass sich die Eltern in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge uneins seien. Inzwischen liege das Gutachten von Dr. phil. E.________ vor, welches jedoch viele Fragen offen lasse und ergänzungsbedürftig sei.