Aufgrund des Alters der Kinder sei nicht anzunehmen, dass sie einen klaren Willen äussern könnten, was sie wollten, und aus objektiver Sicht das Beste für die Kinder zu erreichen, sei zurzeit Aufgabe der Gutachterin, welche auch die Kinder anzuhören habe. Er habe den Antrag an die Gegenpartei und die Gutachterin weitergeleitet, ohne dass eine befürwortende Reaktion eingetroffen wäre. Er gehe weiter davon aus, dass die Gutachterin das Gericht benachrichtigen werde, wenn sich eine Kindesvertretung aufdränge. Solange die Beschwerdeführerin nicht erklären könne, was der konkrete Nutzen einer Kindesvertretung sei, werde keine solche angeord-