Eine allfällige Verfahrensverlängerung oder -verteuerung genügt dazu nicht. Ist eine Wiederholung des Verfahrens bzw. Teile davon möglich, liegt kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor und ist die Nichtanordnung der Kindesvertretung mit dem Endentscheid anzufechten (E. 10.3.3). Erwägungen: I.