Beschwerde gegen Nichtanordnung einer Kindesvertretung im hängigen Scheidungsverfahren - Wird der Antrag eines urteilsfähigen Kindes auf Anordnung einer Kindesvertretung abgewiesen, hat das urteilsfähige Kind gestützt auf Art. 299 Abs. 3 ZPO ein Beschwerderecht (E. 10.3). - Fechten die Eltern die Nichtanordnung einer Kindesvertretung an, müssen sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil substantiiert behaupten und nachweisen (E. 10.3 u. 10.3.1). Eine allfällige Verfahrensverlängerung oder -verteuerung genügt dazu nicht.