Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 18 375 Beschwerde Telefon +41 31 635 48 02 ZK 18 376 Gesuch Beschwerdeführer Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. August 2018 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrich- ter D. Bähler Gerichtsschreiberin Mosimann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Y.________ Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin gegen B.________ vertreten durch Fürsprecher Z.________ Beschwerdegegner/Gesuchsgegner Gegenstand Ehescheidung (Teileinigung) Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 17. Juli 2018 (CIV 16 2179) Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. unentgeltliche Rechtspflege vom 30. Juli 2018 Regeste: Beschwerde gegen Nichtanordnung einer Kindesvertretung im hängigen Scheidungsver- fahren - Wird der Antrag eines urteilsfähigen Kindes auf Anordnung einer Kindesvertretung ab- gewiesen, hat das urteilsfähige Kind gestützt auf Art. 299 Abs. 3 ZPO ein Beschwerde- recht (E. 10.3). - Fechten die Eltern die Nichtanordnung einer Kindesvertretung an, müssen sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil substantiiert behaupten und nachweisen (E. 10.3 u. 10.3.1). Eine allfällige Verfahrensverlängerung oder -verteuerung genügt dazu nicht. Ist eine Wiederholung des Verfahrens bzw. Teile davon möglich, liegt kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor und ist die Nichtanordnung der Kindes- vertretung mit dem Endentscheid anzufechten (E. 10.3.3). Erwägungen: I. 1. 1.1 Zwischen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B.________ (nach- folgend: Beschwerdegegner) ist vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ein Scheidungsverfahren hängig, in welchem insbesondere die Kinderbelange umstrit- ten sind. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragte mehrmals beim zuständigen Gerichtspräsiden- ten, für die beiden Kinder C.________, geb. ________ und D.________, geb. ________ sei eine Kindesvertretung gestützt auf Art. 299 Abs. 1 und 2 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) einzusetzen, so auch mit Schreiben vom 15. Februar 2018 (pag. 529). 1.3 In seinem Schreiben vom 23. Februar 2018 erklärte der zuständige Gerichtspräsi- dent des Regionalgerichts Bern-Mittelland, eine Kindesvertretung könne Kindern bei der Formulierung und Durchsetzung ihrer Wünsche helfen oder sie könne ver- suchen, aus objektiver Sicht die Interessen der Kinder wahrzunehmen. Aufgrund des Alters der Kinder sei nicht anzunehmen, dass sie einen klaren Willen äussern könnten, was sie wollten, und aus objektiver Sicht das Beste für die Kinder zu er- reichen, sei zurzeit Aufgabe der Gutachterin, welche auch die Kinder anzuhören habe. Er habe den Antrag an die Gegenpartei und die Gutachterin weitergeleitet, ohne dass eine befürwortende Reaktion eingetroffen wäre. Er gehe weiter davon aus, dass die Gutachterin das Gericht benachrichtigen werde, wenn sich eine Kin- desvertretung aufdränge. Solange die Beschwerdeführerin nicht erklären könne, was der konkrete Nutzen einer Kindesvertretung sei, werde keine solche angeord- 2 net. Es stehe ihr offen, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen (pag. 535). 1.4 Mit Eingabe vom 5. April 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Schrei- ben des Gerichtspräsidenten und erläuterte, weshalb aus ihrer Sicht eine Kindes- vertretung nötig sei. Sie wies darauf hin, dass sich die Eltern in Bezug auf die Zu- teilung der elterlichen Sorge uneins seien. Inzwischen liege das Gutachten von Dr. phil. E.________ vor, welches jedoch viele Fragen offen lasse und ergänzungsbe- dürftig sei. Die Kindesvertretung hätte vorliegend die Aufgabe, im Interesse der Kinder das Gutachten kritisch zu prüfen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen. Der Vertretung der Kinder müsse vorliegend auch die Möglichkeit ein- geräumt werden, sich zu den Empfehlungen im Gutachten zu äussern und ent- sprechende Anträge stellen zu können. Die Kindsmutter sei jedenfalls nicht damit einverstanden, dass ihr das Sorgerecht entzogen und ihr lediglich ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt werde. In Bezug auf die Regelung der Kinderbelange sei von einem schwierigen Fall auszugehen, was das Gutachten mit aller Deutlich- keit aufzeige. Die Schutz- bzw. Vertretungsbedürftigkeit der Kinder, der im Gutach- ten mehrfach erwähnte Loyalitäts- und Interessenkonflikt zwischen den Beteiligten sowie die empfohlene Erweiterung der Kindesschutzmassnahmen seien wichtige Gründe i.S.v. Art. 299 ZPO, um eine Kindesvertretung anzuordnen (pag. 625 ff.). 2. Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland (nach- folgend: Vorinstanz) den Antrag um Anordnung einer Kindesvertretung ab. Zur Be- gründung wurde auf das Schreiben vom 23. Februar 2018 (siehe Ziff. 1.3 oben) verwiesen (Ziff. 6 der Verfügung, pag. 669 ff.). 3. Gegen die in der Verfügung vom 17. Juli 2018 abgelehnte Kindesvertretung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (eingereicht per Secure Mail am selben Tag) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 693 ff.). Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei Ziff. 6 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Juli 2018 aufzuheben und es sei im Scheidungsverfahren CIV 16 2179 für die gemeinsamen Kinder C.________ und D.________ eine Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO, beispielsweise durch Dr. iur. F.________ anzuordnen. Eventualiter sei Ziff. 6 der genannten Verfügung auf- zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, für die beiden Kinder eine Kindesver- tretung anzuordnen. Subeventualiter sei Ziff. 6 der genannten Verfügung aufzuhe- ben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 695). Am selben Tag reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Beschwerde- begründung ein (pag. 721 ff.) sowie ein Gesuch um Leistung eines Prozesskosten- vorschusses in der Höhe von CHF 6‘000.00, eventualiter um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y.________ als amtlicher Anwalt; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. 4. Mit Verfügung vom 2. August 2018 wurde von den Eingaben Kenntnis genommen. Der Beschwerdegegner wurde aufgefordert, innert 10 Tagen seit Zustellung der 3 Verfügung eine Beschwerdeantwort einzureichen. Ferner erhielt er Gelegenheit, sich innert derselben Frist zum Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses, eventualiter um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zu äussern. Die Parteien wurden weiter darauf hingewiesen, dass im summarischen Verfahren der Fristenstillstand nicht gilt (pag. 737 ff.). 5. Mit einer weiteren als «Beschwerdeergänzung» bezeichneten Eingabe vom 8. Au- gust 2018 (eingereicht per Secure Mail am selben Tag) beantragte die Beschwer- deführerin, es sei der Beschwerde vom 30. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung zu erteilen (pag. 743 ff.). 6. Am 13. August 2018 ersuchte der Beschwerdegegner um Erstreckung der Fristen für die Einreichung der Beschwerdeantwort und einer Stellungnahme zum Gesuch um Prozesskostenvorschuss, eventuell unentgeltliche Rechtspflege bis am 23. Au- gust 2018 (pag. 765). 7. Mit Verfügung vom 14. August 2018 wies das Obergericht den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung ab, mit der angefochtenen Verfü- gung seien keine vollstreckbaren Handlungen angeordnet worden, welche aufge- schoben werden könnten. Das Fristerstreckungsgesuch betreffend die Stellung- nahme zum Gesuch um Prozesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen. Hinsichtlich der Beschwerdeantwortfrist wurde darauf hinge- wiesen, dass diese als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann, sie jedoch aufgrund des Fristenstillstands erst am 25. August 2018 ausläuft (pag. 767 ff.). 8. Am 15. August 2018 liess die Beschwerdeführerin dem Obergericht ein Schreiben von Dr. med. G.________ vom 14. August 2018 zur Kenntnis zukommen (pag. 771 ff.). 9. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (siehe die nachfol- genden Erwägungen), ist das Eintreffen der Beschwerdeantwort nicht abzuwarten (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls geht der Beschwerdegegner keiner Rechte verlustig, wenn vorliegender Entscheid vor Ablauf der Beschwerdeantwortfrist und vor Eintreffen seiner Beschwerdeantwort ergeht. II. 10. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmit- tel zulässig ist (Art. 60 ZPO). 10.1 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Streitigkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] sowie Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels erfolgt in Dreierbe- setzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4 10.2 Wird eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung erging in einem ordentlichen Verfahren und wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2018 zugestellt (pag. 677). Da dieses Datum in die Gerichtsferien fällt, begann die Beschwerdefrist erst am 16. August 2018 zu laufen (Art. 145 Abs. 1 Bst. b ZPO i.V.m. Art. 146 Abs. 1 ZPO) und endet grundsätzlich erst am 25. August 2018. Die Beschwerde wie auch die beiden Beschwerdeergän- zungen erfolgten somit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist und können zu den Akten erkannt werden. 10.3 Prozessleitende Verfügungen (zur Natur von Verfügungen bezüglich Anordnung einer Kindesvertretung siehe statt vieler ANNETTE SPYCHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 14 zu Art. 299 ZPO) sind ausserhalb der vom Gesetz bestimmten Fälle mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfecht- bar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO). Die Anfechtung der Nichtanordnung einer Kindesvertretung durch das urteilsfähige Kind selbst ist im Gesetz speziell geregelt (Art. 299 Abs. 3 ZPO) und stellt somit einen Fall von Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO dar. Demgegenüber ist die Anfechtung der Anordnung bzw. Nichtanordnung durch die Eltern im Gesetz nicht eigens geregelt, weshalb eine solche nur unter den eingeschränkten Voraus- setzungen von Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO zulässig ist. 10.3.1 Für das Bestehen der Gefahr eines relevanten Nachteils ist die beschwerdeführen- de Partei nachweispflichtig. Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ist sub- stantiiert zu behaupten und nachzuweisen. Von Amtes wegen darf das Gericht einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, d.h. gerade- zu «in die Augen springt» (KURT BLICKENSDORFER, in: ZPO, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 40 zu Art. 319 ZPO mit Hinweisen). Beim drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu konkretisieren ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 319 ZPO). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn er durch einen für den Beschwer- deführer günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO). Darüber hinaus genügt es nach überwiegender Lehrmeinung aber auch, wenn die Lage der betroffenen Partei durch die angefochtene Verfügung erheblich erschwert wird. Als Anwen- dungsfälle werden in der Literatur etwa die Offenlegung von Geschäftsgeheimnis- sen oder die Beeinträchtigung absoluter Rechte (Rufschädigung, Eigentum) er- wähnt (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 2012, N. 13 zu Art. 319 ZPO). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist restriktiv auszule- gen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 13 700 vom 2. April 2014 E. 8, 5 abrufbar unter www.justice.be.ch > Entscheide > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit). Sonst wäre jeder Entscheid oder jede prozessleitende Verfügung beschwerdefähig, was der Gesetzgeber klar ausgeschlossen hat (Urteil des Kantonsgerichts Fribourg 101 2012-137-138 vom 11. Juni 2012 E. 1a, abrufbar unter www.fr.ch > Staat und Recht: Gerichte > Kantonsgericht > Rechtsprechung). Eine restriktive Auslegung rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufech- ten (Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 7. November 2011 E. 2b, in: Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung [ZWR] 2012 S. 139 f.). 10.3.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, beide Elternteile würden die alleinige Obhut über die Kinder beanspruchen. Die beiden minderjährigen Kinder würden seit Herbst 2017 beim Beschwerdegegner in H.________ leben und wür- den dort zur Schule bzw. in den Kindergarten gehen. Seit der Zuweisung der Obhut an den Beschwerdegegner im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens habe sich die angespannte Lage zwischen den Kindsel- tern noch weiter verschärft. Der Beschwerdeführerin liege viel daran, die alleinige oder alternierende Obhut über die beiden Kinder wiederzuerlangen, seien die Kin- der doch bis im Herbst 2017 die ganze Zeit bei ihr gewesen und aufgewachsen. Mit der Verweigerung der Anordnung einer Kindesvertretung drohe der Beschwerde- führerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht. Es drohe ihr die Einschränkung oder gar der vollständige Verlust der elterlichen Sorge sowie der definitive Verlust der Obhut über die beiden Kinder im Endentscheid. Im kinderpsychologischen Gutachten werde beliebt gemacht, die al- leinige elterliche Sorge dem Beschwerdegegner zu übertragen. Für die Kinder solle eine neutrale Kindesvertretung angeordnet werden. Dieser sei die Möglichkeit ein- zuräumen, die Empfehlungen und Schlussfolgerungen im erwähnten Gutachten kri- tisch zu prüfen und entsprechende Anträge im Interesse des Kindeswohls vor Ge- richt zu stellen sowie allenfalls gegen einen abweisenden Entscheid ein Rechtsmit- tel einzulegen. Ohne Kindesvertretung bestehe die Gefahr, dass im Endentscheid Anordnungen getroffen würden, die dem Kindeswohl zuwiderlaufen und nicht leichthin rückgängig gemacht werden könnten. Auch aus prozessökonomischer Sicht mache es im jetzigen Verfahrensstadium Sinn, für die Kinder eine Kindesver- tretung anzuordnen, damit diese das kinderpsychologische Gutachten aus der Op- tik des Kindeswohls kritisch überprüfen und der Gutachterin anlässlich der noch bevorstehenden Hauptverhandlung Ergänzungsfragen und entsprechende Anträge stellen könne. Ausserdem könne der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil in einer Verfahrensverzögerung und -verteuerung erblickt werden, da mit der Nicht- anordnung einer Kindesvertretung wesentliche Teile des erstinstanzlichen Verfah- rens wiederholt werden müssten, falls der Endentscheid durch die Rechtsmittelin- stanz wegen Verletzung von Bundesrecht kassiert würde (pag. 701 ff.). 10.3.3 Wird eine Kindesvertretung angeordnet, sind die Eltern durch diesen Entscheid beschwert (Kostenfolgen, Einschränkung der elterlichen Sorge; vgl. dazu auch Ur- teil des Bundesgerichts 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 1). Da jedoch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Einsetzung der Kindesvertretung erst mit dem Endurteil angefochten werden (JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Kommen- 6 tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 32 zu Art. 299 ZPO, N. 35 zu Art. 299 ZPO). Wird eine Anordnung einer Kindesvertretung verweigert, so kann diese Verweige- rung ebenfalls zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Wird der Endentscheid aufgehoben und eine Kindesvertretung gewährt, so sind diejenigen Teile des Prozesses, welche Kinderbelange im Kompetenzbereich der Kindesver- tretung betreffen, zu wiederholen (JONAS SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 38 zu Art. 299 ZPO). Ist eine Wiederholung möglich, so liegt jedenfalls kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor (so im Ergebnis auch ANNETTE SPYCHER, a.a.O., N. 14 zu Art. 299 ZPO; a.M.: SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neu- en Scheidungsrecht, 1999, N. 25 zu aArt. 146/147 ZGB). Die blosse Verlängerung des Verfahrens oder die Erhöhung der Prozesskosten stellen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (Urteil des Kantonsgerichts Genf ACJC/111/2012 vom 26. Januar 2012 E. 2, abrufbar unter www.ge.ch > Pouvoir judicaire > filière civile > Chambre civile [Cour civile de la Cour de Justice] > Jurisprudence chambre civile). Eine solche Rechtsauffassung legt auch die Gesetzessystematik nahe: Zweck der Kindesvertretung ist es, in eherechtlichen Verfahren die Rechte der handlungsun- fähigen Kinder selbständig zu wahren. Sie kann deshalb als Kindesschutzmass- nahme sui generis bezeichnet werden, die verfahrensrechtlich begründet wird (vgl. zu aArt. 146 ZGB Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 148). Dem urteilsfähigen Kind wurde da- her eine eigene Beschwerdemöglichkeit gegen die Nichtanordnung einer Kindes- vertretung eingeräumt. Eine solche hätte sich erübrigt, wäre der Gesetzgeber da- von ausgegangen, dass die Nichtanordnung per se einen nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteil nach Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO darstellt, wäre doch diesfalls dem Kind bereits unter diesem Titel eine Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung gestanden. 10.3.4 Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde nicht dar, inwiefern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn vorderhand keine Kindesvertre- tung angeordnet wird. Falls das Regionalgericht entgegen ihrem Antrag im Endent- scheid zum Schluss kommen sollte, die Obhut über die Kinder sei dem Kindsvater zuzuteilen, wird sie diesen Entscheid mit Berufung anfechten und dort geltend ma- chen können, es wäre eine Kindsvertretung anzuordnen gewesen. Inwiefern ein anderslautender Entscheid betreffend die Obhutsfrage nicht möglich sein sollte bzw. ein späterer zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallener Entscheid be- züglich Obhut unter Einbezug einer Kindesvertretung für sie nicht zu beseitigende nachteilige Folgen haben sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, genügen prozessökonomische Gründe wie die Verlängerung der Verfahrensdauer oder die Verteuerung des Verfahrens nicht, um ein Beschwerderecht zu bejahen. Solche Folgen wurden vom Gesetzgeber in Kauf genommen. 10.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen die Nichtanordnung einer Kin- desvertretung für C.________ und D.________ mangels Vorliegens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. 7 III. 11. Die Beschwerdeführerin stellte für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Pro- zesskostenvorschuss, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege (uR). Da ein das vorliegende Beschwerdeverfahren im Sinne der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung abschliessender Entscheid ergeht, wird das Gesuch um Leistung eines Parteikostenvorschusses gegenstandslos. Weitere Erwägungen erübrigen sich diesbezüglich. 12. 12.1 In hängigen Verfahren entscheidet das befasste Gericht über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Entscheid über das uR-Gesuch obliegt dem In- struktionsrichter (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung in Dreierbeset- zung schadet jedoch nicht. 12.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 12.3 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entsch- liessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kos- tet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 12.4 Da die Nichtanordnung einer Kindesvertretung durch Eltern nur bei Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde angefochten werden kann, eine allfällige Verfahrensverlängerung oder –verteuerung dazu nicht aus- reicht und anderweitige drohende Nachteile weder substanziert geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind, erwies sich die Beschwerde von vornherein als aus- sichtlos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. IV. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 14. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der Beschwer- deführerin zur Bezahlung auferlegt. Ihr wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 8 15. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für dessen im Beschwerde- verfahren angefallenen Aufwand eine Parteientschädigung zu bezahlen. Deren Höhe wird nach Eingang der Honorarnote mit separatem Entscheid bestimmt. 16. Für das oberinstanzliche uR-Gesuch werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 9 Die Kammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde vom 30. Juli 2018 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren ZK 17 375 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y.________, wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Ihr wird mit separater Post Rech- nung gestellt werden. 5. Die Beschwerdeführerin wird verurteilt, dem Beschwerdegegner für seinen im Be- schwerdeverfahren angefallenen Aufwand eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Höhe der Parteientschädigung wird mit separatem Entscheid festgesetzt werden. Rechtsanwalt Z.________ wird aufgefordert, innert 10 Tagen seine Honorarnote beim Obergericht einzureichen. 6. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________ - dem Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Z.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 21. August 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiberin: Mosimann Rechtsmittelbelehrung Gegen den Nichteintretensentscheid betreffend Nichtanordnung einer Kindsvertretung wie auch gegen den abweisenden Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege (beides Zwischenentscheide; Hauptsache Scheidungsverfahren) ) kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Betreffend die Nichtanordnung der Kindesvertretung ist darzulegen, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: 10 Der Entscheid ist rechtskräftig. 11