3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auch CHF 4‘000.00, werden den Parteien je zur Hälfte, ausmachend je CHF 2‘000.00 auferlegt. Im Umfang von CHF 1‘500.00 werden die Verfahrenskosten mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Für den Restbetrag wird den Parteien je separat Rechnung gestellt werden. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.