1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 3 bis 11 der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2018 werden aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer angewiesen wird, konkrete Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen. Der Beschwerdeführer wird stattdessen angewiesen innert Frist entweder die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen oder gegenüber der Beschwerdegegnerin zu begründen, weshalb er dazu nicht bereit ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.