Angemessen scheinen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00. Der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegnerin werden somit Verfahrenskosten von je CHF 2‘000.00 auferlegt. Beim Beschwerdeführer werden diese im Umfang von CHF 1‘500.00 mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Für den Restbetrag in Höhe von CHF 500.00 für den Beschwerdeführer und in Höhe von CHF 2‘000.00 für die Beschwerdegegnerin wird diesen noch je separat Rechnung gestellt. 1.4 Es gibt keinen Anlass die vorinstanzliche Kostenverlegung abzuändern. 18 Die Kammer entscheidet: