Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 III 578) handelt es sich bei Aufsichtsverfahren über Willensvollstrecker um vermögensrechtliche Angelegenheiten, wobei bei der Festsetzung der Kosten grosses Ermessen besteht. 1.3 Das Verfahrenskostendekret sieht zwar für Beschwerden keinen Streitwerttarif vor. Im Rahmen der Bedeutung des Geschäfts und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen kann dem vermögensrechtlichen Aspekt jedoch Rechnung getragen werden.