1. 1.1 Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Argument, er habe das Mandat erst am 7. Mai 2018 übernommen, obsiegt jedoch mit dem Vorbringen, die Vorinstanz habe ihre Kognition überschritten, indem sie zivilrechtliche Ansprüche beurteilt habe. Dieser Ausgang des Verfahrens rechtfertigt eine Halbierung der oberinstanzlichen Gerichtskosten und die Wettschlagung der Parteikosten (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). 1.2 Gemäss Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets VKD; BSG 161.12) betragen die Verfahrenskosten für die Beurteilung von Beschwerden gemäss VRPG 300 bis 7‘000 Taxpunkte (à CHF 1.00, vgl. Art.