3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Ausführungen teilweise gutzuheissen. Es versteht sich von selbst, dass der Beschwerdeführer vorliegend neben der strittigen Auskunftserteilung an die Beschwerdegegnerin auch seine anderen Pflichten als Willensvollstrecker nach gut eineinhalb Jahren Untätigkeit seit Annahme des Mandats nun zügig an die Hand zu nehmen hat. IV.