Diese Weisungen können in dieser Form nicht aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer ist vielmehr anzuweisen, innert der angeordneten Frist von 30 Tagen nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung entweder die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen oder gegenüber der Beschwerdegegnerin zu begründen, weshalb er nicht dazu bereit ist.