Der Beschwerdeführer hat dieser Anweisung grundsätzlich nachzukommen. Will er einzelne Informationen nicht erteilen und Unterlagen nicht offen legen, hat er dies der Beschwerdegegnerin mitzuteilen und seine Haltung zu begründen. 2.4.3 In den Dispositivziffern 3 bis 11 wird der Beschwerdeführer angewiesen, der Beschwerdegegnerin konkrete Auskünfte zu erteilen. Deren Umschreibung entspricht weitgehend den Anträgen der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren. Diese Weisungen können in dieser Form nicht aufrechterhalten werden.