Diese generelle Anweisung ist nicht zu beanstanden. Zwar hat der Beschwerdeführer seit dem 7. Mai 2018 gewisse Verwaltungshandlungen vorgenommen (vgl. Beschwerde Rz. 70, pag. 97). Er war jedoch seit dem 8. Dezember 2016 in der Pflicht als Willensvollstrecker und hat der Beschwerdegegnerin auch Auskunft darüber zu erteilen, was seines Wissens in der Zwischenzeit mit dem Nachlass geschah, wozu er sich bisher geweigert hat. 2.4.2 Auch die Dispositivziffer 2 ist genereller Natur und entspricht den Pflichten eines Willensvollstreckers. Der Beschwerdeführer hat dieser Anweisung grundsätzlich nachzukommen.