16 2.4.1 In der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführer angewiesen, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung Aufschluss über seine bisherige Tätigkeit als Willensvollstrecker zu geben, seinen Pflichten als Willensvollstrecker nachzukommen und die erforderlichen Handlungen für die Verwaltung des Nachlasses des Erblassers vorzunehmen. Diese generelle Anweisung ist nicht zu beanstanden.