Dort gelangt das Gericht in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren zum Schluss, die Aufsichtsbehörde könne einen Willensvollstrecker nicht verbindlich anweisen, welcher Vermögenswert auf welchen Erben zu verteilen sei. Der Willensvollstrecker sei lediglich anzuweisen, innert einer bestimmten Frist den Erben mitzuteilen, ob ihrem Antrag Folge geleistet wird, oder aus welchen Gründen dies verweigert wird. Zudem sei der Willensvollstrecker im Sinne einer disziplinarischen Massregel zu ermahnen, die gehörige Sorgfalt anzuwenden und auf Anfragen zu reagieren bzw. Schreiben nicht einfach unbeantwortet zu lassen.