2.3.3 Während BRÜCKNER/WEIBEL ihre Meinung nicht näher begründen, verweisen CHRIST/EICHNER auf einen in BJM 2006 307, 309 f. publizierten Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Dieser wiederum nimmt einen in SJZ 2004 141 publizierten Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz auf. Dort gelangt das Gericht in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren zum Schluss, die Aufsichtsbehörde könne einen Willensvollstrecker nicht verbindlich anweisen, welcher Vermögenswert auf welchen Erben zu verteilen sei.