Das Bundesgericht führte im Urteil 5D_136/2015 vom 18. April 2016 in allgemeiner Weise betreffend die Kognition der Aufsichtsbehörde aus, dass diese lediglich prüfe, ob der Willensvollstrecker persönlich geeignet und formell richtig vorgegangen sei, ob er sein Amt pflichtgemäss ausgeübt habe und ob seine Massregeln zweckmässig seien. Die Beurteilung materiellrechtlicher Fragen, etwa die Auslegung letztwilliger Verfügungen, bleibe hingegen dem Zivilrichter überlassen (E. 5.2). 2.3.3