WEIBEL betrachten die Erteilung von (verbindlichen) Weisungen an den Willensvollstrecker, auch beispielsweise auf Aktenedition und Auskunftserteilung, als mögliche Aufsichtsmassnahme (CHRISTIAN BRÜCKNER/THOMAS WEIBEL, Die erbrechtlichen Klagen, S. 176, Rz. 308). Das Bundesgericht führte im Urteil 5D_136/2015 vom 18. April 2016 in allgemeiner Weise betreffend die Kognition der Aufsichtsbehörde aus, dass diese lediglich prüfe, ob der Willensvollstrecker persönlich geeignet und formell richtig vorgegangen sei, ob er sein Amt pflichtgemäss ausgeübt habe und ob seine Massregeln zweckmässig seien.