Die Aufsichtsbehörde habe keine Kognitionsbefugnis bezüglich materieller Rechtsfragen, die in endgültiger und dauernder Weise ein zwischen den Parteien streitiges zivilrechtliches Verhältnis regeln (BSK ZGB II, N. 22 zu Art. 595 ZGB). Demgegenüber führen CHR IST/EICHNER (a.a.O., N. 117 zu Art. 518 ZGB) aus, den Erben stehe für die Durchsetzung ihrer Informationsansprüche gegenüber dem Willensvollstrecker in erster Linie die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zur Verfügung.