Die fehlende oder mangelhafte Information der Erben und Vermächtnisnehmer, also wohl das Verletzen der Mitteilungspflicht (vgl. BK-KÜNZLE, N. 223 ff.) stellt für KÜNZLE hingegen einen Aufsichtsbeschwerdegrund dar (vgl. BK-KÜNZLE, N. 528). So unterscheidet der Autor denn auch in KÜNZLE, 2016, S. 939, dass fehlende Information (von der mangelhaften bis zur vollständig fehlenden Information) in einfachen Fällen einen Aufsichtsbeschwerdegrund dar-