292 StGB) durchgesetzt werden (BK-KÜNZLE, N. 221). 2.3.2 Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Willensvollstrecker und den Erben, welche nicht das von der Aufsichtsbehörde zu beurteilende formelle Vorgehen, sondern materiellrechtliche Fragen betreffen, sind gemäss KÜNZLE (BK, N. 451) im ordentlichen Zivilverfahren auszutragen. Dazu gehören u.a. Streitigkeiten über die Auskunft (BK-KÜNZLE, N. 452). Die fehlende oder mangelhafte Information der Erben und Vermächtnisnehmer, also wohl das Verletzen der Mitteilungspflicht (vgl. BK-KÜNZLE, N. 223 ff.) stellt für KÜNZLE hingegen einen Aufsichtsbeschwerdegrund dar (vgl. BK-KÜNZLE, N. 528).