Eine andere Frage als diejenige nach dem Inhalt der Auskunftspflicht ist, auf welchem Weg die Erben ihr Auskunftsrecht gegenüber dem Willensvollstrecker geltend machen können. 2.3.1 Der Anspruch der Erben auf Auskunft ist zivilrechtlicher Natur und selbständig, d.h., er kann «ohne Rücksicht auf eine allfällige künftige Prozessführung» geltend gemacht werden. Der Auskunftsanspruch kann (neben dem ordentlichen Verfahren) gegebenenfalls auch im Rahmen eines Befehlsverfahrens unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe (Art. 292 StGB) durchgesetzt werden (BK-KÜNZLE, N. 221).