Nicht Streitgegenstand ist auch die Frage, ob, inwieweit und auf welche Weise das rechtliche Gehör von Drittpersonen zu wahren ist, wobei der Beschwerdeführer grundsätzlich ohnehin nicht zur Rüge befugt ist, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör von Drittpersonen verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2018 vom 18. Juli 2017 E. 2.3 mit Hinweis). 2.3 Eine andere Frage als diejenige nach dem Inhalt der Auskunftspflicht ist, auf welchem Weg die Erben ihr Auskunftsrecht gegenüber dem Willensvollstrecker geltend machen können.