O., N. 35 zu Art. 518 ZGB; BGE 135 III 597 betreffend Anwaltsgeheimnis gegenüber den Erben). Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die Tragweite der Auskunftspflicht nicht im vorliegenden Verfahren festzulegen ist (siehe unten E. III.2.3). Nicht Streitgegenstand ist auch die Frage, ob, inwieweit und auf welche Weise das rechtliche Gehör von Drittpersonen zu wahren ist, wobei der Beschwerdeführer grundsätzlich ohnehin nicht zur Rüge befugt ist, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör von Drittpersonen verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2018 vom 18. Juli 2017 E. 2.3 mit Hinweis).