518 ZGB) hat der Willensvollstrecker innert üblicher Frist jedem Erben einzeln die verlangten Auskünfte über den Stand des Nachlasses, Vorbezüge, aufgelaufenes Honorar etc. umfassend zu erteilen und die übrigen Erben i.S. der Gleichbehandlung gleichzeitig zu orientieren, soweit nicht schützenswerte Interessen des Erblassers oder Dritter entgegenstehen. Diese Auskunftspflicht gilt auch gegenüber einem provisorischen, einem enterbten oder testamentarisch ausgeschlossenen gesetzlichen Erben während des Fristenlaufes zur Ausschlagung bzw. der Hängigkeit einer erbrechtlichen Klage. 2.2.5