14 2.2.4 Gemäss KARRER/VOGT/LEU (BSK ZGB II, N. 17 zu Art. 518 ZGB) hat der Willensvollstrecker innert üblicher Frist jedem Erben einzeln die verlangten Auskünfte über den Stand des Nachlasses, Vorbezüge, aufgelaufenes Honorar etc. umfassend zu erteilen und die übrigen Erben i.S. der Gleichbehandlung gleichzeitig zu orientieren, soweit nicht schützenswerte Interessen des Erblassers oder Dritter entgegenstehen.