Dieser kann aber zu Mitteilungspflichten führen. Der Willensvollstrecker hat die Erben «im Rahmen laufender Mandatsbetreuung [d.h.: solange die Klagefrist noch läuft!]» auf problematische Aspekte des Testaments hinzuweisen (BK-KÜNZLE, N. 219 mit Hinweis auf eine Publikation von BREITSCHMID). 2.2.3 Der Willensvollstrecker hat die Auskunft zunächst mündlich zu erteilen. Soweit notwendig kann der Erbe auch weiter gehende Leistungen wie etwa die Einsicht verlangen, um sich zum Beispiel ein Bild über den Wert von Nachlassgegenständen zu machen.