Mangelnde oder mangelhafte Auskünfte des Willensvollstreckers stellen eine Pflichtverletzung dar und können zu Schadenersatzansprüchen führen (BK-KÜNZLE, N. 218). 2.2.2 Gegenstand der Auskunftspflicht ist in erster Linie die laufende Erbteilung (vor allem Stand des Nachlasses, bisherige Tätigkeit des Willensvollstreckers). Der Willensvollstrecker hat daneben aber auch (soweit möglich) Auskunft über Vorgänge vor dem Tod des Erblassers zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich dagegen nicht auf den Inhalt des Testaments. Dieser kann aber zu Mitteilungspflichten führen.