Auch provisorische Erben (welche über die Ausschlagung noch nicht entschieden haben), enterbte und testamentarisch ausgeschlossene gesetzliche Erben geniessen ein Auskunftsrecht, solange deren Status nicht endgültig geklärt ist. Die Auskunftspflicht ist verletzt, wenn der Willensvollstrecker eine Auskunft verweigert und einen Erben stattdessen an das Erbschaftsamt verweist. Grundsätzlich ist das Auskunftsrecht umfassend (BGE 82 II 555 E. 7). Mangelnde oder mangelhafte Auskünfte des Willensvollstreckers stellen eine Pflichtverletzung dar und können zu Schadenersatzansprüchen führen (BK-KÜNZLE, N. 218).