2.2 2.2.1 Der Willensvollstrecker hat gegenüber den Erben eine Auskunftspflicht (BGE 90 II 365 E. 3b S. 373). Die Auskunftspflicht des Willensvollstreckers stützt sich auf die gleichen Bestimmungen wie die Auskunftspflicht der Erben, nämlich Art. 518 i.V.m. Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB. Jeder einzelne Erbe kann (einzeln) Auskunft verlangen. Auch provisorische Erben (welche über die Ausschlagung noch nicht entschieden haben), enterbte und testamentarisch ausgeschlossene gesetzliche Erben geniessen ein Auskunftsrecht, solange deren Status nicht endgültig geklärt ist.