2.1.2 Der Beschwerdeführer zitiert diese Erwägung als korrekt, ist aber der Auffassung, die Vorinstanz habe sich nicht daran gehalten. Sie habe materiellrechtliche Fragen beurteilt und sich angemasst zu beurteilen, über welche Tatsachen der Willensvollstrecker auskunftspflichtig ist oder nicht und in Sphären eingegriffen, für die der Gesetzgeber andere Rechtsinstitute (Auskunftsklage nach Art. 607 Abs. 3 ZGB, Erbteilungsklage etc.) vorgesehen habe.