Die Aufsichtsbehörde hat kassatorische, nicht reformatorische Aufgaben. Sie hat keine Kognitionsbefugnis bezüglich materieller Rechtsfragen, die in endgültiger und dauernder Weise ein zwischen den Parteien streitiges zivilrechtliches Verhältnis regeln; diese fallen in die Zuständigkeit des ordentlichen Richters. Hat die Aufsichtsbehörde vorfrageweise solche Punkte zu prüfen, sind ihre entsprechenden Schlussfolgerungen für den ordentlichen Richter nicht bindend.