2.1 2.1.1 Die Vorinstanz hat in Ziffer II.A.6 der angefochtenen Verfügung ihre Kognition wie folgt umschrieben: Die Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbehörde ist beschränkt und erstreckt sich auf das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers, Kompetenzüberschreitungen, Pflichtverletzungen einschliesslich Mangel an Initiative, Untätigkeit und Unfähigkeit, Unangemessenheit einer Massnahme (Unzweckmässigkeit bis hin zur Willkür) sowie Verletzung der Interessen der am Nachlass Beteiligten. Die Auf-