Mit ihrer Anweisung an die Gemeinde stellte sich die Vorinstanz nicht auf einen Standpunkt, von dem sie später abrückte. Vielmehr wollte sie angesichts des seltsamen Verhaltens des Beschwerdeführers dafür sorgen, dass für den Fall, dass dieser das Mandat annimmt (was denn auch geschehen ist) bzw. also bestätigt, wenigstens für die Zukunft Klarheit herrscht und die Verwaltung des Nachlasses endlich an die Hand genommen wird, was legitim ist. Der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Adresse der Vorinstanz, sie habe sich widersprüchlich verhalten, verfängt somit nicht. Vielmehr fällt dieser Vorwurf an den Beschwerdeführer zurück.