1.4.7 An der vorstehenden Beurteilung ändert der Umstand, dass die Vorinstanz die Gemeinde später dazu aufgefordert hat, dem Beschwerdeführer eine ausdrückliche amtliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB zuzustellen, nichts. In der Annahme des Mandats liegt die Ausübung eines Gestaltungsrechts (Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2016 vom 6. April 2017 E. 4.1). Ist diese erfolgt, gibt es kein Zurück mehr. Mit ihrer Anweisung an die Gemeinde stellte sich die Vorinstanz nicht auf einen Standpunkt, von dem sie später abrückte.